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Bei Scheidung unbedingt an Versicherungen denken

  • Familienrecht
  • 9. Sept. 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Tipp:
Bei Scheidung unbedingt an die Prüfung der Lebensversicherung denken und gegebenenfalls die Begünstigungserklärung ändern





Mit der richtigen Begünstigungserklärung die Auszahlung der Versicherungssumme an den Falschen verhindern


Über die wichtige Frage der richtigen Begünstigungserklärung machen sich viele Versicherungsnehmer zu wenige Gedanken und wissen häufig sogar nicht, wer die bezugsberechtigte Person ist. Das Bezugsrecht regelt, wer die vereinbarte Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung erhält. Wird hier nicht die notwendige Sorgfalt auf die Überlegung verwendet, wer die bezugsberechtigte Person in welchem Fall sein soll, kann es später zu Ärger kommen und die Versicherungssumme an eine Person ausgezahlt werden, die das Geld nicht erhalten sollte.

In der Regel findet sich auf den gebräuchlichen Formularen der Versicherungsunternehmen lediglich ein Feld, in das die bezugsberechtigte Person einzutragen ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit, die Versicherungssumme auf verschiedene Personen aufteilen zu können oder auch einen Bezugsberechtigten als Ersatz für die zunächst bezugsberechtigte Person benennen zu können, fehlt in der Regel. Auch die weiteren denkbaren Möglichkeiten wie die Begünstigungserklärung unter eine Bedingung zu stellen oder zu erklären, die Versicherungssumme auf den Nachlass, ein Pflichtteil oder bei Scheidung auf den Zugewinn anrechnen zu wollen, werden in der Praxis häufig vernachlässigt.

In der Regel ist einem Versicherungsnehmer zu empfehlen, daran zu denken, einen ersatzweise Bezugsberechtigten in seiner Begünstigungserklärung zu benennen, da immer die Möglichkeit besteht, dass der Bezugsberechtigte verstirbt oder auch die Auszahlung der Versicherungssumme zurückweist.

Bezugsrecht des Ehepartners

Ein häufiges Problem entsteht, wenn Ehepartner sich scheiden lassen und der Versicherungsnehmer nicht daran denkt das Bezugsrecht rechtzeitig nach der Trennung zu ändern.

Gibt beispielsweise ein Ehemann nach seiner ersten Heirat mit Ehefrau A im Formular als Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherung lediglich allgemein an „seine Ehefrau“ solle bezugsberechtigt sein, stellt sich nach der Scheidung von Ehefrau A und Heirat mit Ehefrau B, bei Einritt des Versicherungsfalls die Frage ob die Versicherungssumme an Ehefrau A oder B auszuzahlen ist. Da die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht einheitlich ist, ist jedem Versicherungsnehmer zu empfehlen, nach einer Trennung genau zu überlegen, wer bezugsberechtigt sein soll und diese Person seiner Versicherung konkret zu benennen. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorherigen Beispiel Ehefrau A als Bezugsberechtigte namentlich benannt wurde, der Versicherungsnehmer aber Ehefrau B begünstigen möchte. Hier ist unbedingt an eine Änderung der Begünstigungserklärung zu denken!

Grundsätzlich kann auf eine Änderung der Begünstigungserklärung verzichtet werden, wenn als Begünstigter formularmäßig „der Ehegatte, mit dem die versicherte Person bei ihrem Tod in rechtsgültiger Ehe verheiratet ist“ benannt wurde. Zu bedenken ist hier, dass Berechtigung dann mit Rechtskraft der Scheidung entfällt. 

Versicherungsnehmer sollten regelmäßig bei Änderung der Lebenssituation überdenken, ob der von ihnen als Begünstigter benannte, weiterhin begünstigt sein soll. Außerdem sollte der Begünstigte möglichst konkret benannt werden oder formularmäßige Formulierungen gewählt werden, die keine Unklarheiten aufkommen lassen.







 
 
 

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