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Staatsangehörigkeitsrecht

Doppelte Staatsbürgerschaft mittels Beibehaltungsgenehmigung

Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht besteht der Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten die Mehrstaatigkeit eines Bürgers grundsätzlich zu vermeiden ist. 

Aus diesem Grund verliert in der Regel jeder Deutsche, der eine andere Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erwirbt, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er nicht vor Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung erhalten hat. 

Sollten Sie also deutscher Staatsbürger sein und eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sollten Sie vor Beantragung der weiteren Staatsangehörigkeit unbedingt eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten haben, bevor Sie eine weitere Staatsbürgerschaft beantragen.

Die Beibehaltungsgenehmigung kann beim Bundesverwaltungsamt in Köln beantragt werden. Sollten Sie sich im Ausland aufhalten, kann die Antragstellung über die jeweilige deutsche Auslandsvertretung erfolgen.

Voraussetzungen der Beibehaltungsgenehmigung

Die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung steht im Ermessen der Behörde und wird nur erteilt, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. 

Sie müssen hierzu darlegen und beweisen, welche erheblichen und konkreten Nachteile Ihnen ohne die Staatsangehörigkeit des fremden Staates entstehen. Hier ist an berufliche, aufenthaltsrechtliche, finanzielle und erbschaftssteuerliche Nachteile zu denken.

Nachteile allgemeiner Art wie beispielsweise Einreiseformalitäten, regelmäßige Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis, fehlendes Recht zur Teilnahme an Wahlen, fehlende Mitwirkungsmöglichkeiten am öffentlichen Leben z. B. im Elternbeirat der Schule Ihrer Kinder, sind regelmäßig zumutbare Einschränkungen, die zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht ausreichen.

Wenn Sie im Ausland leben, müssen Sie zusätzlich darlegen und nachweisen, dass Sie fortbestehende Bindungen an Deutschland haben, die eine Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen. Hier ist beispielsweise an bestehende Konten und Mitgliedschaften in Deutschland genauso zu denken, wie an bestehende Kontakte zu Familienmitgliedern und Freunden in Deutschland.

Weiteres Vorgehen

Nachdem das Bundesverwaltungsamt Ihrem Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung stattgegeben hat, müssen Sie noch auf die Aushändigung der Beibehaltungsgenehmigung in Form einer Urkunde warten, bis Sie eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen, da die Beibehaltungsgenehmigung erst mit Aushändigung der Urkunde wirksam wird. 

Sie sollten unbedingt beachten, dass die Beibehaltungsgenehmigung in der Regel befristet ausgestellt wird. Sollten Sie die fremde Staatsangehörigkeit nach Fristablauf erwerben, würden Sie automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren. 

Es ist also unbedingt rechtzeitig ein neuer Antrag beim Bundesverwaltungsamt zu stellen, wenn absehbar ist, dass die fremde Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der Gültigkeit der erteilten Beibehaltungsgenehmigung erworben werden wird.

Da die Beibehaltungsgenehmigung nur selten erteilt wird, ist eine anwaltliche Beratung bei Beantragung zu empfehlen. Gerne können Sie sich dazu an uns wenden.

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